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126.583 PKSORRG CH-SO

§ 2 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 2 RRG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz über das Ruhegehalt gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und deren Hinterlassenen.

2. Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 - 8 können Mitglieder des Regierungsrates erhalten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Amt scheiden.

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