126.583
PKSORRG
CH-SO
§ 2 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 2 RRG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz über das Ruhegehalt gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und deren Hinterlassenen.
2. Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 - 8 können Mitglieder des Regierungsrates erhalten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Amt scheiden.