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126.583 PKSORRG CH-SO

§ 14 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Finanzierung des Übertritts

Anschluss für die berufliche Vorsorge per 1. Januar 2016 bei der PKSO
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§ 14 RRG · Finanzierung des Übertritts

1. Das Vermögen der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates im Sinne von § 10 per 31. Dezember 2015 wird auf die PKSO übertragen.

2. Der Kanton leistet per 1. Januar 2016 an die PKSO einen Einkauf in der Höhe der Summe der Freizügigkeitsleistungen gemäss § 11 Absatz 1 und der Erhöhungen gemäss § 11 Absatz 2, soweit diese nicht durch das übertragene Vermögen gemäss Absatz 1 gedeckt sind.

3. Der Kanton übernimmt sämtliche Kosten und Forderungen, die sich nach dem 31. Dezember 2015 gegenüber der bis dann bestehenden Ruhegehaltsordnung ergeben. Insbesondere übernimmt der Kanton die Kosten der Aufhebung und Liquidation der bisherigen beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates.

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