§ 13 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Finanzierung der Beiträge der aktiven Mitglieder des Regierungsrates sowie der ehemaligen Mitglieder, die ein temporäres Ruhegehalt nach § 6 beziehen
§ 13 RRG · Finanzierung der Beiträge der aktiven Mitglieder des Regierungsrates sowie der ehemaligen Mitglieder, die ein temporäres Ruhegehalt nach § 6 beziehen
1. Für die Versicherung bei der PKSO gelten das BVG und unter Vorbehalt von Absatz 2 die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der PKSO. Insbesondere hat der Kanton die Beiträge nach dem Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn vom 28. September 2014 und das aktive oder ehemalige Mitglied des Regierungsrates, das ein temporäres Ruhegehalt nach § 6 bezieht, die Versichertenbeiträge gemäss dem Vorsorgereglement der Pensionskasse Kanton Solothurn zu leisten. Die Versichertenbeiträge werden vom Lohn beziehungsweise vom temporären Ruhegehalt in Abzug gebracht.
2. Der für die Versicherung bei der PKSO massgebende Lohn eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates, das ein temporäres Ruhegehalt nach § 6 bezieht, entspricht dem Ruhegehalt nach § 6 unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung nach § 7. Der massgebende Lohn wird bei der PKSO versichert, sofern er den für die Versicherungspflicht nach BVG erforderlichen Mindestlohn überschreitet. Der versicherte Lohn des ehemaligen Mitgliedes des Regierungsrates bei der PKSO entspricht in diesem Fall dem massgebenden Lohn, das heisst, es wird kein Koordinationsabzug vorgenommen.