§ 12 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Übernahme der am 31. Dezember 2015 laufenden Renten durch die PKSO
§ 12 RRG · Übernahme der am 31. Dezember 2015 laufenden Renten durch die PKSO
1. Die PKSO übernimmt von der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates sämtliche bekannten und unbekannten Rentenverpflichtungen per 31. Dezember 2015, welche sich aus der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates ergeben, einschliesslich die damit verbundenen anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen, sowie sämtliche anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen, aus denen sich für die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates eine Leistungspflicht auf Grundlage der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates ergibt.
2. Der Kanton übernimmt gegenüber der PKSO die Sicherstellung der nach Absatz 1 übernommenen Rentenverpflichtungen sowie der zukünftigen Renten, die aus den nach Absatz 1 übernommenen anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen resultieren, indem er der PKSO die ausgerichteten Renten gleichentags erstattet. Ein Einkauf der Renten und die zu den Renten gehörenden Anwartschaften bei der PKSO durch den Kanton findet nicht statt.
3. Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen der nach Absatz 1 übernommenen und nach Absatz 2 sichergestellten Leistungsverpflichtungen ergeben sich aus der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates, welche als integraler Bestandteil in den abzuschliessenden Anschluss- und Übernahmevertrag übernommen wird.
4. Der Kanton hat der PKSO die durch die Übernahme und Administration der bestehenden Rentner und Rentnerinnen entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten.