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126.583 PKSORRG CH-SO

§ 11 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Überweisung der Freizügigkeitsleistungen der aktiven Mitglieder des Regierungsrates an die PKSO

Anschluss für die berufliche Vorsorge per 1. Januar 2016 bei der PKSO
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§ 11 RRG · Überweisung der Freizügigkeitsleistungen der aktiven Mitglieder des Regierungsrates an die PKSO

1. Für die übertretenden aktiven Mitglieder des Regierungsrates erfolgt per 1. Januar 2016 die Überweisung der Freizügigkeitsleistungen gemäss der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates.

2. Die Freizügigkeitsleistungen gemäss Absatz 1 werden um den Betrag erhöht, der erforderlich ist, dass die übertretenden Mitglieder des Regierungsrates im Alter 65 den voraussichtlich gleichen Altersrentenanspruch wie im Rahmen der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates erreichen. Der voraussichtliche Altersrentenanspruch bei der PKSO wird auf der Grundlage eines Projektionszinssatzes von 1.7 Prozent berechnet. Die voraussichtlichen Altersrenten werden auf der Grundlage des Lohnes und Koordinationsbetrages bei der PKSO am 31. Dezember 2015 berechnet.

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