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126.583 PKSORRG CH-SO

§ 1 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Zweck

Allgemeines
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§ 1 RRG · Zweck

1. Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt und die Überführung der beruflichen Vorsorge der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und deren Hinterlassenen zur Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO).

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