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126.581 PKG CH-SO

§ 9 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Finanzierung der AHV-Ersatzrenten

Finanzierung
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§ 9 PKG · Finanzierung der AHV-Ersatzrenten

1. Die Arbeitgeber gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 beteiligen sich an der Finanzierung der AHV-Ersatzrenten, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr längstens bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden.

2. Die Beteiligung beträgt bei Bezug einer vollen AHV-Ersatzrente für jedes volle Beitragsjahr 4.5 Prozent, höchstens jedoch 45 Prozent der maximalen AHV-Altersrente.

3. Bei Bezug einer teilweisen AHV-Ersatzrente reduziert sich die Beteiligung entsprechend.

4. Die Kosten sind bei Anspruchsbeginn der Pensionskasse zu überweisen.

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