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126.581 PKG CH-SO

§ 6bis Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Ergänzungsversicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6bis PKG · Ergänzungsversicherung

1. In die Ergänzungsversicherung werden Personen aufgenommen, die der Versicherungspflicht nach § 5 und § 6 unterstehen und deren massgebender Lohn die Eintrittsschwelle nach Absatz 2 während voraussichtlich mindestens 3 Monaten überschreitet.

2. Die Eintrittsschwelle der Ergänzungsversicherung entspricht dem sechsfachen Betrag der maximalen Rente nach dem AHVG. Bei Teilbeschäftigung wird die Eintrittsschwelle anteilsmässig berechnet.

3. Der versicherte Lohn der Ergänzungsversicherung entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich des Koordinationsabzugs der Ergänzungsversicherung. Der Koordinationsabzug der Ergänzungsversicherung entspricht elf Zwölftel der Eintrittsschwelle nach Absatz 2.

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