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126.581 PKG CH-SO

§ 6 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Versicherungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 PKG · Versicherungspflicht

1. Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung (Versicherungspflicht) bestimmen sich nach Bundesrecht. Vorbehalten bleibt § 5 Absatz 1 Satz 2.

2. Versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter weiterführen, können ihre Versicherung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiterführen. Der versicherte Lohn wird gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe e an das Einkommen angepasst, entspricht aber maximal dem versicherten Lohn vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

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