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126.581 PKG CH-SO

§ 5 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Kreis der versicherten Personen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 PKG · Kreis der versicherten Personen

1. Versichert wird, wer bei einem Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis steht und nach dem BVG der obligatorischen Versicherung untersteht. Dabei ist das Rentenalter für Frauen und Männer gleich und entspricht dem ordentlichen Rentenalter für Männer nach dem AHVG.

1bis. Die Assistenz- und Oberärzte der Solothurner Spitäler AG werden nicht bei dieser Pensionskasse versichert.

1ter. Bei angeschlossenen Unternehmungen können im Anschlussvertrag eindeutig definierte Personengruppen von der Versicherung bei der Pensionskasse ausgeschlossen werden.

2. Arbeitnehmende, die alle übrigen Anforderungen an die Versicherungspflicht nach BVG erfüllen, werden auch dann versichert, wenn sie bei einem Arbeitgeber nebenberuflich tätig sind und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständig sind. Sie können den Verzicht auf die Versicherung erklären.

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