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126.581 PKG CH-SO

§ 4bis Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Angeschlossene Unternehmungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4bis PKG · Angeschlossene Unternehmungen

1. Für die angeschlossenen Unternehmungen und deren Versicherten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und derselbe Vorsorgeplan wie für die versicherten Personen der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1. Im Anschlussvertrag können Abweichungen von folgenden Bestimmungen vorgesehen werden

a) Festlegung des Koordinationsabzugs (§ 3 Absatz 1 Buchstabe g);

b) Beiträge der Arbeitgeber (§ 8);

c) Massgebender Lohn (§ 3 Absatz 1 Buchstabe f): Es kann ein tieferes Maximum festgelegt werden. Dieses muss aber mindestens dem zweifachen oberen Grenzlohn nach dem BVG entsprechen;

d) Eintrittsschwelle (§ 5 Absatz 1): Es kann eine tiefere Eintrittsschwelle als im BVG festgelegt werden. In diesem Fall sind die Bestimmungen zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht gemäss § 6 sinngemäss anwendbar;

e) Ergänzungsversicherung (§ 6bis).

2. Im Anschlussvertrag können ein oder mehrere Vorsorgepläne festgelegt werden, die für das Personal oder unterschiedliche Personalkategorien der Unternehmung gelten.

3. Die Beiträge für im Anschlussvertrag festgehaltene Vorsorgepläne sind von der Pensionskasse so festzulegen, dass kein finanzieller Nachteil der Arbeitgeber gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und deren Arbeitnehmenden resultiert.

4. In Abhängigkeit des Vorsorgeplanes und in Anwendung von Absatz 3 wird im Anschlussvertrag ein prozentualer Abschlag oder Zuschlag zu den in § 12 Absatz 2 enthaltenen Sanierungsbeiträgen festgelegt.

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