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126.581 PKG CH-SO

§ 3 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 PKG · Begriffe

1. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz und den Reglementen der Pensionskasse Kanton Solothurn folgende Bedeutung

a)* Arbeitgeber sind

1.* der Kanton Solothurn für das Staatspersonal, die Träger der Volksschulen im Kanton Solothurn für die Volksschullehrpersonen und die Solothurner Spitäler AG;

2.* die angeschlossenen Unternehmungen (natürliche oder juristische Personen, inkl. öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen), die ihr gesamtes Personal oder Teile davon durch einen Anschlussvertrag bei der Pensionskasse versichern.

b) Arbeitnehmende sind Personen, die zu einem Arbeitgeber nach Buchstabe a in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Dienstverhältnis stehen;

c) Träger der Volksschulen sind die Einwohnergemeinden im Kanton Solothurn;

d) Versicherte Personen sind der Pensionskasse angeschlossene Arbeitnehmende sowie ehemalige Arbeitnehmende, die von der Pensionskasse Versicherungsleistungen beziehen;

e)* Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs, mindestens aber dem minimalen koordinierten Lohn[2];

f)* Der massgebende Lohn im Sinne dieses Gesetzes entspricht dem AHV-beitragspflichtigen Lohn vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Er entspricht höchstens dem achtfachen oberen Grenzlohn nach dem BVG[3];

g)* Der Koordinationsabzug entspricht 75 Prozent der maximalen Rente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[4]. Bei Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug anteilsmässig berechnet;

h) Risikoversicherung ist die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität.

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