§ 3 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Begriffe
§ 3 PKG · Begriffe
1. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz und den Reglementen der Pensionskasse Kanton Solothurn folgende Bedeutung
a)* Arbeitgeber sind
1.* der Kanton Solothurn für das Staatspersonal, die Träger der Volksschulen im Kanton Solothurn für die Volksschullehrpersonen und die Solothurner Spitäler AG;
2.* die angeschlossenen Unternehmungen (natürliche oder juristische Personen, inkl. öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen), die ihr gesamtes Personal oder Teile davon durch einen Anschlussvertrag bei der Pensionskasse versichern.
b) Arbeitnehmende sind Personen, die zu einem Arbeitgeber nach Buchstabe a in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Dienstverhältnis stehen;
c) Träger der Volksschulen sind die Einwohnergemeinden im Kanton Solothurn;
d) Versicherte Personen sind der Pensionskasse angeschlossene Arbeitnehmende sowie ehemalige Arbeitnehmende, die von der Pensionskasse Versicherungsleistungen beziehen;
e)* Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs, mindestens aber dem minimalen koordinierten Lohn[2];
f)* Der massgebende Lohn im Sinne dieses Gesetzes entspricht dem AHV-beitragspflichtigen Lohn vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Er entspricht höchstens dem achtfachen oberen Grenzlohn nach dem BVG[3];
g)* Der Koordinationsabzug entspricht 75 Prozent der maximalen Rente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[4]. Bei Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug anteilsmässig berechnet;
h) Risikoversicherung ist die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität.