126.581
PKG
CH-SO
§ 27 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Monitoring
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 PKG · Monitoring
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht, der mindestens Folgendes aufzeigt
a) Restschuld Kanton gegenüber Pensionskasse;
b) Entwicklung Annuität Kanton;
c) Entwicklung Beitrag Destinatäre und deren Verwendung.
2. Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat zur Finanzierung der Annuität aus dem Anteil des Fehlbetrags, den er für die Gemeinden übernimmt, eine Neuregelung von Aufgabenzuweisungen und deren Finanzierung zulasten der Einwohnergemeinden beantragen. Der Fehlbetrag, den der Kanton für die Gemeinden übernimmt, beträgt 343 Millionen Franken. Dieser Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der versicherten Lohnsumme per 1. Januar 2014.