126.581
PKG
CH-SO
§ 26 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Einmalzahlungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 PKG · Einmalzahlungen
1. Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmungen können ihre Schuld gegenüber der Pensionskasse anstelle von Annuitäten durch einmalige Zahlungen an die Pensionskasse ganz oder teilweise begleichen. Diese Zahlungen haben jeweils am Anfang eines Kalenderjahres zu erfolgen und entsprechen dem mit einem Zinssatz von 3 Prozent berechneten Kapitalwert des Betrags, um den die Annuität herabgesetzt wird.