Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.581 PKG CH-SO

§ 26 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Einmalzahlungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 PKG · Einmalzahlungen

1. Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmungen können ihre Schuld gegenüber der Pensionskasse anstelle von Annuitäten durch einmalige Zahlungen an die Pensionskasse ganz oder teilweise begleichen. Diese Zahlungen haben jeweils am Anfang eines Kalenderjahres zu erfolgen und entsprechen dem mit einem Zinssatz von 3 Prozent berechneten Kapitalwert des Betrags, um den die Annuität herabgesetzt wird.

← § 25 PKG Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Zweck § 27 PKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →