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126.581 PKG CH-SO

§ 23 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Aufteilung des versicherungstechnischen Fehlbetrags auf angeschlossene Unternehmungen und Kanton

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 PKG · Aufteilung des versicherungstechnischen Fehlbetrags auf angeschlossene Unternehmungen und Kanton

1. Der Anteil des Fehlbetrags, der von den angeschlossenen Unternehmungen übernommen werden muss, entspricht dem gemäss Anschlussvertrag oder nach Absatz 2 per 31. Dezember 2014 berechneten Wert.

2. Angeschlossene Arbeitgeber, deren Anschlussvertrag kein per 31. Dezember 1994 gekündigter Anschlussvertrag vorausging, haben einen Anteil an der Ausfinanzierung des Fehlbetrages zu leisten, der dem erforderlichen Einkauf gemäss § 8 Absatz 2 Buchstabe b des Teilliquidationsreglementes der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 19. März 2007 bei einer Auflösung des Anschlussvertrages per 31. Dezember 2014 entspricht. Dabei wird auf die Bilanz gemäss § 22 Absatz 2 bis 4 abgestellt.

3. Nach Abzug des Anteils des Fehlbetrages der angeschlossenen Unternehmungen ergibt sich der restliche Fehlbetrag. Dieser ist vom Kanton Solothurn zu tragen.

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