Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.581 PKG CH-SO

§ 21 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Versicherungsgerichtliche Klage

Verfahren und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 PKG · Versicherungsgerichtliche Klage

1. Das Versicherungsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge im Klageverfahren. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.

2. Bevor die versicherte Person eine Klage einreicht, soll sie der Pensionskasse das Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die Pensionskasse nimmt innert 60 Tagen zum Klagebegehren Stellung.

← § 20 PKG Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Zweck § 22 PKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →