Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.581 PKG CH-SO

§ 19 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Kontrollstelle und Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 PKG · Kontrollstelle und Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge

1. Die Kontrollstelle und der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge erfüllen die Aufgaben nach Bundesrecht sowie nach fachlich anerkannten Grundsätzen und Richtlinien.

← § 18 PKG Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Zweck § 19bis PKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →