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126.581 PKG CH-SO

§ 13 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Stichtag, Dauer der Sanierung

Unterdeckung und freie Mittel
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§ 13 PKG · Stichtag, Dauer der Sanierung

1. Als Stichtag zur Festlegung des mutmasslichen Deckungsgrads gilt der 30. September.

2. Die Sanierungsmassnahmen werden jeweils für das folgende Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember beschlossen.

3. Sobald am 30. September ein mutmasslicher Deckungsgrad von 100 Prozent erreicht wird, sind die Sanierungsmassnahmen ab dem 1. Januar des Folgejahres abzusetzen.

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