§ 12 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Unterdeckung, Sanierung
§ 12 PKG · Unterdeckung, Sanierung
1. Wenn der Deckungsgrad der Pensionskasse am Stichtag weniger als 100 Prozent beträgt, besteht eine Unterdeckung.
2. Im Falle einer Unterdeckung und sofern andere Massnahmen zu deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist voraussichtlich nicht ausreichen, leisten die Arbeitgeber ab dem 1. Januar des Folgejahres folgende Sanierungsbeiträge auf den versicherten Löhnen
a)* bei einem Deckungsgrad von 98 Prozent und höher mindestens 1.6 Prozent, maximal 2.4 Prozent;
b)* bei einem Deckungsgrad von 95 Prozent und höher mindestens 2.4 Prozent, maximal 3.2 Prozent;
c)* bei einem Deckungsgrad von 90 Prozent und höher mindestens 3.2 Prozent, maximal 4.8 Prozent;
d)* bei einem Deckungsgrad unter 90 Prozent mindestens 4.8 Prozent, maximal 6.4 Prozent.
2bis. Die prozentualen Sanierungsbeiträge im Rahmen der Ergänzungsversicherung betragen einen Viertel der Prozentsätze gemäss Absatz 2 Buchstaben a-d und werden auf den versicherten Löhnen der Ergänzungsversicherung geleistet.
3. Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen der in Absatz 2 Buchstaben a-d angegebenen Bandbreiten über die zu ergreifenden Massnahmen, wobei die Sanierungsmassnahmen für die Ergänzungsversicherung nach Massgabe von Absatz 2bis in deren Verhältnis zu erfolgen haben. Die aktiv versicherten Personen haben grundsätzlich gleich hohe Sanierungslasten wie die Arbeitgeber zur Sanierung der Pensionskasse zu tragen, dabei werden allfällige Minderverzinsungen der Altersguthaben unter dem Mindestzinssatz nach BVG an die Sanierungslast der aktiv versicherten Personen angerechnet.
4. Sofern sich die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 als ungenügend erweisen, kann von den Rentnern im Rahmen der bundesrechtlichen Möglichkeiten ein Beitrag zur Behebung der Unterdeckung erhoben werden.
5. Erweisen sich die Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 als ungenügend, kann die Pensionskasse im Rahmen der Schattenrechnung nach BVG den Mindestzinssatz nach BVG während der Dauer der Unterdeckung im Rahmen der bundesrechtlichen Möglichkeiten unterschreiten.