§ 9 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Grundsatz
§ 9 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Grundsatz
1. Die Kasse vergütet die von einer Kranken- oder einer Drittversicherung (unter Einschluss von IV, SUVA und Militärversicherung) ungedeckten Heilungskosten unter Einschluss einer allfälligen Franchise oder eines Selbstbehaltes.
2. Ist ein Funktionär bei keiner andern Kasse gegen Unfall versichert, so werden bei einem Nichtbetriebsunfall von den Kosten eines Spitalaufenthaltes diejenigen Leistungen abgerechnet, welche die Kantonale Krankenkasse in einem solchen Fall bei ausschliesslich obligatorischer Versicherung normalerweise erbracht hätte. Bei ambulanter Behandlung kommen 40% der Kosten in Abzug.
3. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Art. 73 Abs. 1 KUVG).
4. An die Kosten, die auf persönliche Wünsche des Verunfallten oder seiner Angehörigen zurückzuführen sind, hat der Verunfallte einen Beitrag zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.