§ 8 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Arten
§ 8 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Arten
1. Die Leistungen der Kasse bestehen in
a) Vergütung der Heilungskosten;
b) Invaliden- und Hinterlassenenrenten;
c) einer pauschalen Bestattungsentschädigung von 3000 Franken.
2. Unfalltaggelder werden keine gewährt. Für die Auszahlung der Besoldung bei Dienstaussetzung gilt § 50 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941.
3. Die nebenamtlichen Funktionäre haben nur insoweit Anspruch auf die Leistungen nach Absatz 1 literae a und b, als sie nicht von andern Versicherungen unter Einschluss der Leistungen aus Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Eidgenössischen Invalidenversicherung abgefunden werden. Kapitalleistungen werden in entsprechende Renten umgewandelt.
4. In Härtefällen kann der Regierungsrat von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen. Gegen solche Entscheide ist kein Rechtsmittel zulässig.