126.541
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Zeitlicher Geltungsbereich
Allgemeines
§ 7 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Zeitlicher Geltungsbereich
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle während der Dauer des Anstellungsverhältnisses erlittenen Unfälle. Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Versicherung in Kraft, wenn der Versicherte sich vor Antritt des Urlaubs unterschriftlich verpflichtet hat, seine Prämien und die Prämien des Staates für die Zeit des Urlaubs zu bezahlen.