126.541
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Ausgeschlossene Risiken bei Nichtbetriebsunfällen
Allgemeines
§ 6 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Ausgeschlossene Risiken bei Nichtbetriebsunfällen
1. Von der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle sind die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Anwendung von Artikel 67 Absatz 3 KUVG bezeichneten aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnisse ausgeschlossen.