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126.541 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Ausgeschlossene Risiken bei Nichtbetriebsunfällen

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§ 6 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Ausgeschlossene Risiken bei Nichtbetriebsunfällen

1. Von der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle sind die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Anwendung von Artikel 67 Absatz 3 KUVG bezeichneten aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnisse ausgeschlossen.

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