126.541
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Betriebsgefahren
Allgemeines
§ 5 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Betriebsgefahren
1. Alle bei der Ausübung einer Amtstätigkeit bestehenden Betriebsgefahren sind in die Versicherung eingeschlossen.