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126.541 CH-SO

§ 40 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Inkrafttreten

Verschiedene Bestimmungen
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§ 40 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.

2. Für Fälle, die vor diesem Datum entstanden sind, haftet die Kasse nicht.

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