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126.541 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Unfallbegriff

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§ 4 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Unfallbegriff

1. Ob ein versicherter Unfall vorliegt, bestimmt sich nach den bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt geltenden Normen.

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