126.541
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Unfallbegriff
Allgemeines
§ 4 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Unfallbegriff
1. Ob ein versicherter Unfall vorliegt, bestimmt sich nach den bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt geltenden Normen.