126.541
CH-SO
§ 39 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Abänderung der Verordnung
Verschiedene Bestimmungen
§ 39 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Abänderung der Verordnung
1. Bei einer Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung dürfen die von der Kasse festgesetzten Leistungen nicht herabgesetzt werden.