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126.541 CH-SO

§ 39 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Abänderung der Verordnung

Verschiedene Bestimmungen
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§ 39 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Abänderung der Verordnung

1. Bei einer Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung dürfen die von der Kasse festgesetzten Leistungen nicht herabgesetzt werden.

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