Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.541 CH-SO

§ 38 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Verhältnis zu bestehenden Unfallversicherungsverträgen

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Verhältnis zu bestehenden Unfallversicherungsverträgen

1. Die vom Kanton für einzelne Beamte, Angestellte oder Arbeiter oder ganze Personalkategorien abgeschlossenen Unfallversicherungsverträge sind durch das Finanz-Departement auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern sie Personal betreffen, das der Kasse sowohl für Betriebs- wie für Nichtbetriebsunfall angeschlossen ist.

2. Sofern die vorhandenen Kredite für diese Versicherungen nicht aufgebraucht werden, sind sie der Kasse gutzuschreiben.

3. Versicherungsleistungen aus diesen Versicherungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch fällig werden, gehören den bisherigen Anspruchsberechtigten. Doch werden die Leistungen nach dieser Verordnung um die erhaltenen Beträge gekürzt, wobei § 21 sinngemäss anzuwenden ist. Kapitalleistungen sind für die Verrechnung in Rentenbeträge umzuwandeln.

← § 37 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn Zweck der Kasse § 39 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →