§ 37 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Ergänzendes Recht
§ 37 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Ergänzendes Recht
1. Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen aufgestellt sind, gilt sinngemäss das KUVG als ergänzendes Recht, insbesondere sind anwendbar
a) Artikel 89 über den Aufruf von Hinterlassenen;
b) Artikel 94 über die bei einer Mehrzahl von Unfällen zu gewährenden Leistungen;
c) Artikel 93 über die Fälligkeit der Leistungen;
d) Artikel 95 über den Rentenauskauf;
e) Artikel 96 Absätze 1 und 2 über die Sicherung der Leistungen;
f) Artikel 97 über die Verwirkung der Leistungen;
g) Artikel 99 Absatz 1 über die Rückforderung von Leistungen.
2. Die in diesen Bestimmungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt eingeräumten Befugnisse werden in Bezug auf die kantonalen Leistungen vom Personalamt ausgeübt.
3. Anstelle von Artikel 90 KUVG tritt folgende Bestimmung: Entgegen der in Artikel 90 KUVG vorgesehenen Regelung werden Beamte, Angestellte und Arbeiter, die nicht das Schweizerbürgerrecht besitzen, den Schweizern in Bezug auf die Fürsorgeleistungen gleichgestellt.