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126.541 CH-SO

§ 36 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Verjährung

Verschiedene Bestimmungen
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§ 36 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Verjährung

1. Ansprüche gegenüber der Kasse, die nicht innert 2 Jahren nach Eintritt des Unfalls verlangt wurden, sind verjährt.

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