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126.541 CH-SO

§ 35 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Rechtsmittel

Verschiedene Bestimmungen
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§ 35 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Rechtsmittel

1. Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, die sich bei der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet das Versicherungsgericht.

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