Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.541 CH-SO

§ 34 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Rückversicherung

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Rückversicherung

1. Der Regierungsrat ist befugt, gegen die Haftungsfolgen dieser Verordnung Rückversicherungsverträge abzuschliessen.

← § 33 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn Zweck der Kasse § 35 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →