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126.541 CH-SO

§ 33 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Verwirkungsfolgen

Pflichten des Versicherten
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§ 33 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Verwirkungsfolgen

1. Die Leistungen können in folgenden Fällen gekürzt werden

a) wenn der Unfall unentschuldbarerweise nicht rechtzeitig gemeldet worden ist;

b) wenn der Versicherte sich den für seine Behandlung getroffenen Anordnungen nicht unterzieht;

c) aufgrund der Artikel 91 und 98 KUVG;

d) wenn eine Abtretung von Haftpflichtansprüchen nach § 25 verweigert wird.

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