126.541
CH-SO
§ 33 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Verwirkungsfolgen
Pflichten des Versicherten
§ 33 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Verwirkungsfolgen
1. Die Leistungen können in folgenden Fällen gekürzt werden
a) wenn der Unfall unentschuldbarerweise nicht rechtzeitig gemeldet worden ist;
b) wenn der Versicherte sich den für seine Behandlung getroffenen Anordnungen nicht unterzieht;
c) aufgrund der Artikel 91 und 98 KUVG;
d) wenn eine Abtretung von Haftpflichtansprüchen nach § 25 verweigert wird.