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126.541 CH-SO

§ 32 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Besondere Verpflichtungen des Versicherten

Pflichten des Versicherten
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§ 32 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Besondere Verpflichtungen des Versicherten

1. Der Verunfallte beziehungsweise Anspruchsberechtigte ist verpflichtet

a) sofort einen patentierten Arzt beizuziehen, für sachgemässe Pflege zu sorgen und den Anordnungen des Arztes in jeder Beziehung nachzukommen;

b) dem Personalamt und den Ärzten, inklusive Vertrauensärzten, die vom Finanz-Departement von Fall zu Fall bezeichnet werden, auf deren Verlangen jede Auskunft über alle ihm bekannten Tatsachen, die nach dem Ermessen des Personalamtes mit dem Unfall im Zusammenhang stehen, wahrheitsgetreu zu erteilen;

c) sich auf Verlangen des Finanz-Departementes durch einen Vertrauensarzt untersuchen und beobachten zu lassen und sich allen Anordnungen desselben im vollen Umfang zu unterziehen;

d) bei einem Todesfall auf Verlangen des Finanz-Departementes die Vornahme der Sektion zu gestatten.

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