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126.541 CH-SO

§ 31 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Meldeverfahren bei Schadenfällen

Pflichten des Versicherten
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§ 31 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Meldeverfahren bei Schadenfällen

1. Alle Unfälle, die einen Anspruch an die Kasse begründen, sind dem Personalamt vom Verunfallten oder seinen Hinterlassenen ohne Verzug zu melden. Spätestens 10 Tage nach beendeter ärztlicher Behandlung ist dem Personalamt das ärztliche Schlusszeugnis zuzustellen.

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