126.541
CH-SO
§ 30 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Organe
Organe der Kasse
§ 30 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Organe
1. Sämtliche Entscheide, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, werden vom Regierungsrat getroffen. Die Geschäfte werden vom Finanz-Departement, Abteilung Personalamt vorbereitet und sind vor Antragstellung einer dreigliedrigen Kommission zur Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates zu unterbreiten.
2. Den Vorsitz in der Kommission führt der Personalchef von Amtes wegen. 2 weitere Mitglieder werden aus dem Kreise der Personalverbände vom Regierungsrat gewählt.
3. Die Rechnungsführung und die Vermögensverwaltung obliegen der Finanzverwaltung.