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§ 30 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Organe

Organe der Kasse
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§ 30 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Organe

1. Sämtliche Entscheide, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, werden vom Regierungsrat getroffen. Die Geschäfte werden vom Finanz-Departement, Abteilung Personalamt vorbereitet und sind vor Antragstellung einer dreigliedrigen Kommission zur Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates zu unterbreiten.

2. Den Vorsitz in der Kommission führt der Personalchef von Amtes wegen. 2 weitere Mitglieder werden aus dem Kreise der Personalverbände vom Regierungsrat gewählt.

3. Die Rechnungsführung und die Vermögensverwaltung obliegen der Finanzverwaltung.

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