126.541
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Versicherte Unfälle
Allgemeines
§ 3 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Versicherte Unfälle
1. Die Kasse versichert gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle, die eine Behandlungsbedürftigkeit, eine Invalidität oder den Tod zur Folge haben.
2. Die vollamtlich tätigen Funktionäre sind gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall und die nebenamtlichen Funktionäre gegen Betriebsunfall versichert.
3. Als Betriebsunfälle gelten die in Artikel 67 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG), als Nichtbetriebsunfälle die in Artikel 67 Absatz 3 KUVG umschriebenen Körperverletzungen.
4. Den Betriebsunfällen sind einwandfrei nachgewiesene Gesundheitsschädigungen durch Arbeit gleichgestellt.