126.541
CH-SO
§ 29 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Bezahlung der Prämien bei Dienstaussetzungen
Beiträge
§ 29 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Bezahlung der Prämien bei Dienstaussetzungen
1. Bei vorübergehender Dienstaussetzung ohne Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, Militärdienstes und so weiter sind die Beiträge ungekürzt weiter zu beziehen.
2. Bei unbezahltem Urlaub gilt § 7.