Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.541 CH-SO

§ 29 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Bezahlung der Prämien bei Dienstaussetzungen

Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Bezahlung der Prämien bei Dienstaussetzungen

1. Bei vorübergehender Dienstaussetzung ohne Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, Militärdienstes und so weiter sind die Beiträge ungekürzt weiter zu beziehen.

2. Bei unbezahltem Urlaub gilt § 7.

← § 28 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn Zweck der Kasse § 30 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →