126.541
CH-SO
§ 28 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Änderung des Prämiensatzes
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§ 28 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Änderung des Prämiensatzes
1. Der Regierungsrat kann je nach der Entwicklung der Kasse die Beiträge der Versicherten und des Staates herauf- oder herabsetzen.