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§ 28 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Änderung des Prämiensatzes

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§ 28 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Änderung des Prämiensatzes

1. Der Regierungsrat kann je nach der Entwicklung der Kasse die Beiträge der Versicherten und des Staates herauf- oder herabsetzen.

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