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126.541 CH-SO

§ 27 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - b) des Staates

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§ 27 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · b) des Staates

1. Der Staat leistet mit Ausnahme der Prämien für das bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung versicherte Personal keine Beiträge an die Kasse.

2. Vorübergehende Fehlbeträge der Kasse sind durch den Staat zu decken.

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