126.541
CH-SO
§ 27 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - b) des Staates
Beiträge
§ 27 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · b) des Staates
1. Der Staat leistet mit Ausnahme der Prämien für das bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung versicherte Personal keine Beiträge an die Kasse.
2. Vorübergehende Fehlbeträge der Kasse sind durch den Staat zu decken.