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§ 25 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Verhältnis zu Haftpflichtansprüchen

Versicherte Leistungen - Renten
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§ 25 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Verhältnis zu Haftpflichtansprüchen

1. In die Rechte des Verunfallten oder dessen Hinterlassenen gegenüber Dritten, die für den Schaden haftbar sind, tritt die Kasse bis zur Höhe ihrer Entschädigungen ein. Ist in einem solchen Falle auch die Pensionskasse beteiligt, so wird die Haftpflichtentschädigung in erster Linie zur Deckung allfälliger Leistungen aus der Unfallversicherung verwendet. Auf Verlangen der Kasse haben die Anspruchsberechtigten eine Abtretungserklärung auszustellen.

2. Wird die Abgabe einer Abtretungserklärung verweigert, so wird die Kasse von jeder Leistungspflicht befreit.

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