126.541
CH-SO
§ 24 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Verhältnis zu andern Versicherungen
Versicherte Leistungen - Renten
§ 24 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Verhältnis zu andern Versicherungen
1. Die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten werden bezüglich der Renten den übrigen Versicherten gleichgestellt. Sie haben sich die Renten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und, solange die Besoldung nach dem Staatspersonalgesetz vom Staat bezahlt wird, auch die Unfalltaggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugunsten der Kasse anrechnen zu lassen.
2. Die nach § 2 Absatz 2 nur gegen Nichtbetriebsunfall versicherten Funktionäre werden bezüglich der Renten den übrigen Versicherten gleichgestellt. Der Anspruch auf allfällige aus der bestehenden Kollektivunfallversicherung fällig werdende Leistungen richtet sich nach § 38 Absatz 3.