126.541
CH-SO
§ 23 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Auskauf bei Wiederverehelichung
Versicherte Leistungen - Renten
§ 23 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Auskauf bei Wiederverehelichung
1. Bei einer Wiederverehelichung der Witwe wird der ihr noch zustehende Rentenanspruch um den dreifachen Betrag einer entsprechenden Jahresrente ausgekauft.