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126.541 CH-SO

§ 23 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Auskauf bei Wiederverehelichung

Versicherte Leistungen - Renten
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§ 23 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Auskauf bei Wiederverehelichung

1. Bei einer Wiederverehelichung der Witwe wird der ihr noch zustehende Rentenanspruch um den dreifachen Betrag einer entsprechenden Jahresrente ausgekauft.

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