126.541
CH-SO
§ 22 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Kürzung der Renten
Versicherte Leistungen - Renten
§ 22 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Kürzung der Renten
1. Wenn der Bezüger einer Invalidenrente das Rücktrittsalter nach § 35 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957 erreicht hat, fällt die Invalidenrente weg, sofern sie die Alterspension übersteigt, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verunfallt wäre. Die in § 13 genannten Besoldungserhöhungen sind zu berücksichtigen. Das gleiche gilt sinngemäss für Witwen- und Waisenrenten in dem Zeitpunkt, in dem der Verunfallte das Rücktrittsalter erreicht hätte. Bei Personen, die der Pensionsversicherung nicht als vollversicherte Mitglieder angehören, wird als massgebende Alterspension der auf eine verunfallte vollversicherte Person in gleichen Verhältnissen entfallende Betrag in Anrechnung gebracht.