126.541
CH-SO
§ 21 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Anrechnung anderer Versicherungsleistungen
Versicherte Leistungen - Renten
§ 21 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Anrechnung anderer Versicherungsleistungen
1. Die Leistungen der Unfallversicherung an ganz oder teilweise invalid gewordene Versicherte oder an Hinterlassene werden um für die den Versicherungsfall ausgerichteten Renten der Staatlichen Pensionskasse, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung gekürzt.
2. Personen, die der Pensionsversicherung nicht als vollversicherte Mitglieder angehören, erhalten jene Rente, auf die sie als vollversicherte Mitglieder Anspruch hätten.