Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.541 CH-SO

§ 20 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Beginn und Dauer der Renten

Versicherte Leistungen - Renten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Beginn und Dauer der Renten

1. Die Renten werden nach Einstellung der vollen Gehalts- oder Lohnauszahlung ausgerichtet. Die Invalidenrente wird bis zum Tod, die Witwenrente bis zum Tod oder der Wiederverehelichung der Bezugsberechtigten ausgerichtet. Die Dauer der Waisenrente ergibt sich aus § 19.

2. Wenn die Ehe zur Zeit des Unfalls rechtskräftig geschieden oder getrennt war, besitzt der überlebende Ehegatte nur dann einen Rentenanspruch, sofern der Versicherte dem überlebenden Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig war. Die §§ 43 und 44 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957 sind sinngemäss anzuwenden.

← § 19 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn Zweck der Kasse § 21 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →