126.541
CH-SO
§ 20 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Beginn und Dauer der Renten
Versicherte Leistungen - Renten
§ 20 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Beginn und Dauer der Renten
1. Die Renten werden nach Einstellung der vollen Gehalts- oder Lohnauszahlung ausgerichtet. Die Invalidenrente wird bis zum Tod, die Witwenrente bis zum Tod oder der Wiederverehelichung der Bezugsberechtigten ausgerichtet. Die Dauer der Waisenrente ergibt sich aus § 19.
2. Wenn die Ehe zur Zeit des Unfalls rechtskräftig geschieden oder getrennt war, besitzt der überlebende Ehegatte nur dann einen Rentenanspruch, sofern der Versicherte dem überlebenden Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig war. Die §§ 43 und 44 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957 sind sinngemäss anzuwenden.