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126.541 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Versicherte Personen

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§ 2 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Versicherte Personen

1. Der Kasse sind alle voll- und nebenamtlichen Funktionäre des Staates angeschlossen, die dem Staatspersonalgesetz unterstehen und vom Volk, von einer Behörde oder einem Beamten des Kantons gewählt beziehungsweise angestellt sind. Bei ihrer Pensionierung durch die Staatliche Pensionskasse können sie der Kasse weiterhin angehören, sofern sie sich für die Beibehaltung der Mitgliedschaft innerhalb eines Monats nach Eintritt ihrer Pensionierung schriftlich dazu verpflichten.

2. Folgende Personen sind für Betriebs- und Nichtbetriebsunfall aufgrund von Kollektivunfallversicherungsverträgen versichert

a) das Personal der Schüler- und Schülerinnenkosthäuser der Kantonsschule Solothurn und des Arbeitslehrerinnenseminars;

b) die Ehefrauen von Abwarten;

c) die Hausangestellten und die Putzfrauen.

3. ...

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