Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.541 CH-SO

§ 19 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Begriff des Kindes

Versicherte Leistungen - Renten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Begriff des Kindes

1. Die Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 Absatz 2 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 6. Mai 1957 (Anspruch auf eine Waisenpension) sind sinngemäss anzuwenden.

← § 18 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn Zweck der Kasse § 20 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →