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126.541 CH-SO

§ 18 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Beschränkung von Witwen- und Waisenrenten

Versicherte Leistungen - Renten
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§ 18 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Beschränkung von Witwen- und Waisenrenten

1. Die Summe der Witwen- und Waisenrenten darf 90% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten nicht übersteigen.

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