126.541
CH-SO
§ 18 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Beschränkung von Witwen- und Waisenrenten
Versicherte Leistungen - Renten
§ 18 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Beschränkung von Witwen- und Waisenrenten
1. Die Summe der Witwen- und Waisenrenten darf 90% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten nicht übersteigen.