126.541
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Waisenrente
Versicherte Leistungen - Renten
§ 17 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Waisenrente
1. Jedes hinterlassene Kind eines tödlich verunfallten Versicherten, das den andern Elternteil bereits verloren hat oder später verliert, erhält 15% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten im Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung. Die Anrechnung anderer Versicherungsleistungen nach den §§ 21 und 24 und die Kürzung nach § 22 bleiben vorbehalten.