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126.541 CH-SO

§ 17 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn - Waisenrente

Versicherte Leistungen - Renten
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§ 17 Verordnung über die Unfallfürsorge des Staatspersonals des Kantons Solothurn · Waisenrente

1. Jedes hinterlassene Kind eines tödlich verunfallten Versicherten, das den andern Elternteil bereits verloren hat oder später verliert, erhält 15% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verunfallten im Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung. Die Anrechnung anderer Versicherungsleistungen nach den §§ 21 und 24 und die Kürzung nach § 22 bleiben vorbehalten.

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